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Satzung

 

Grundgedanke

Der Club "VW Freunde Erfurt" ist ein gemeinschaftlicher Zusammenschluss seiner Mitglieder mit dem Zweck, auf der Grundlage des gemeinsamen Hobbys Automobiltuning, eine weiterführende, auf Freundschaft basierende und die Freizeit gestaltende Verbindung weiter zu entwickeln. Hauptgedanken der Verbindung sind zum einen die Fortführung des Automobiltunings und zum anderen die gemeinsame Freizeitgestaltung.

§ 1 Organisation

Abs.1)

Der Club wählt einen Vorsitzenden und 1. Stellvertreter. Der Club wählt einen Kassenwart und Stellvertreter. Der Club wählt einen Schriftführer. Der Club wählt einen Hallenwart. Der Club wählt einen Getränkewart sowie einen Veranstaltungsverantwortlichen (Eventmanagement).

 

Des Weiteren ist zur Erlangung eines gültigen Ergebnisses für alle Wahlverfahren eine einfache Mehrheit erforderlich. Abstimmungen werden während der Clubtreffen durchgeführt oder bei besonderen Fällen rechtzeitig bekannt gegeben. Alle Funktionäre können zu jeder Clubsitzung neu gewählt werden, wenn dies unter den vorher genannten Bestimmungen gewünscht wird.


Abs.2)

Der Vorsitzende besitzt Weisungsgewalt. Gültige Entscheidungen sind bindend.


Abs.3) Aufgabenbereiche
I. Der Vorsitzende ist der geistige Führer des Clubs, er leitet die Clubsitzungen, besitzt das Sprachrecht und setzt wichtige Termine fest.

II. Der Stellvertreter unterstützt den Vorsitzenden bei seinen Aufgaben und übernimmt bei Abwesenheit den Vorsitz.

III. Der Kassenwart ist verantwortlich für die finanziellen Angelegenheiten des Clubs. Er führt die Clubkasse, überwacht die rechtzeitige Zahlung der Mitgliedsbeiträge, bezahlt die Unterhaltskosten für die Clubwerkstatt inklusive Nebenkosten und ist verantwortlich für einen geregelten Finanzablauf. Der Kassenwart informiert bei Clubsitzungen über den Finanzhaushalt. Der Kassenwart wird durch seinen Stellvertreter unterstützt.

IV. Der Schriftführer ist verantwortlich für die Gestaltung des Schaukastens und schriftliche Angelegenheiten.

V. Der Hallenwart ist für die Gesamtordnung auf dem Gelände und im Gebäude verantwortlich und besitzt das Recht Weisungen auszusprechen. Ihn unterstützen zwei Hallenverantwortliche jeweils für die große und kleine Halle.

VI. Der Getränkewart überwacht die Getränkekasse und sorgt für Getränkereserven.

VII. Der Veranstaltungsverantwortlichen bemüht sich alle Tages- sowie mehrtägige Treffen in Erfahrung zu bringen. Dieser bemüht sich um Ausflüge gemeinsam mit den restlichen Clubmitgliedern. Die Weihnachtsfeier obliegt dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 2 Finanzen und Beiträge

Abs.1)

Die Monatsbeiträge sind im Voraus zu bezahlen. Der Monatsbeitrag ist auf 25,- Euro festgelegt. Die Höhe des Beitrages wird durch Vorschlag und Wahl festgelegt, ist jedoch auf eine Mindesthöhe von 110% der monatlichen Gesamtkosten für die normale Unterhaltung der Clubwerkstatt, inklusive Nebenkosten, festzulegen. Als Zahlungsmöglichkeit wird nur die Überweisung per Dauerauftrag angeboten um eine Übersichtlichkeit für den Kassenwart zu gewährleisten. Die Beitragshöhe ist festgesetzt, sie kann nur bei erforderlichen finanziellen Problemen geändert werden.


Abs.2)

Zahlungsversäumnisse einzelner Mitglieder werden beim 1. Vorfall mit einer Verwarnung durch den Kassenwart geahndet. Beim 2. Vorfall erhebt der Kassenwart eine Strafgebühr von 25,- Euro. Beim 3. Vorfall kann das säumige Mitglied während einer Clubsitzung durch Wahl ausgeschlossen werden. Bei Ausschluss aus dem Club werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet, noch offene Monatsbeiträge sind auch nach Ausschluss aus dem Club zu zahlen.


Abs.3)

Der Kassenwart kann, in Absprache mit dem Vorsitzenden, für zahlungsunfähige Mitglieder eine Einzellösung erarbeiten. Eine Veröffentlichung dieses Vorganges an andere Clubmitglieder oder bei Clubsitzungen ist nicht erforderlich und nicht erwünscht.

§ 3 Clubwerkstatt

Abs.1)

Auf dem gesamten Clubgelände gilt die Grundlage von Ordnung und Sauberkeit.


Abs.2)

Alle Mitglieder sind eigenverantwortlich und nehmen positiven Einfluss auf andere. Jedes Mitglied ist berechtigt die Werkstatt zu nutzen, es gibt kein Vorrecht zur Nutzung der Hebebühne oder anderer Werkzeuge, welche im Gemeinschaftsbesitz sind. Privateigentum ist zu achten und ohne Absprache nicht zugänglich. Unstimmigkeiten bezüglich dieses Absatzes sind in freundschaftlicher Weise zu regeln, bei Unvermögen entscheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter. Für einen problemlosen Ablauf bei Reparaturen und zur Nutzung der Hebebühne wird ein Werkstattplaner erarbeitet.


Abs.3)

Entstandene Abfälle durch Arbeiten, Reparatur oder sonstige Aktivität sind durch das entsprechende Mitglied zu entsorgen, es sei denn es gibt innerhalb eines kurzfristigen Zeitraumes eine Sammelentsorgung. Unstimmigkeiten bezüglich dieses Absatzes sind in freundschaftlicher Weise zu regeln, bei Unvermögen entscheiden der Hallenwart bzw. die Hallenverantwortlichen.


Abs.4)

Bei Abstellung eines Fahrzeuges in einer der Werkstatthallen, z.B. während der Winterpause, erhöht sich der Monatsbeitrag auf 50,- Euro. Dieser Betrag hat auch Gültigkeit, wenn das Fzg. aufgrund von Reparaturen längere Zeit in der Werkstatt steht und dieser Verzug durch den Besitzer hervorgerufen wird.

§ 4 Freizeit- und Clubaktivitäten

Abs.1)

Ziel des Clubs ist es, sowohl nach innen wie auch nach außen, eine Gemeinschaft darzustellen.


Abs.2)

Der Besuch von Autotreffen verschiedenster Art ist eine der gewünschten Aktivitäten des Clubs. Vorschläge diesbezüglich können bei dem Veranstaltungsverantwortlichen angebracht werden. Termine für Veranstaltungen werden vom Veranstaltungsverantwortlichen im Internet rechtzeitig bekannt gegeben. Während der Clubsitzungen ist festzustellen wie hoch die Zustimmung zum Besuch einzelner Treffen ist, daraus resultierend ist ein Veranstaltungsplan anzufertigen. Die Teilnahme an diesen Treffen ist nicht zwingend, jedoch, im Sinne der Förderung der Clubgemeinschaft, erwünscht. Unvermögen zur Teilnahme durch einzelne Mitglieder hat keine Benachteiligungen zur Folge.


Abs.3)

Freizeit- und Clubaktivitäten anderer Art sind erwünscht. Vorschläge können von allen Mitgliedern eingebracht werden. Im Sinne der Durchführung solcher Aktivitäten, ist es erforderlich, dass sich bei Zustimmung zu solchen Aktivitäten, der Veranstaltungsverantwortliche auch für die Planung und Durchführung verantwortlich sieht. Hierzu kann auf die Unterstützung durch andere Mitglieder zurückgegriffen werden.

§ 5 Parkordnung

Abs.1)

Der vorhandene Parkplatz hinter der Clubwerkstatt ist vorrangig zu nutzen. Bei fehlenden Kapazitäten kann die vorhandene Fläche außerhalb der Werkstatt genutzt werden, jedoch so, dass die Zufahrt zur Clubwerkstatt gewährleistet ist. Auf dem hinteren Parkplatz ist darauf zu achten, dass eine Zufahrtmöglichkeit für die Nachbarhalle bestehen bleibt.


Abs.2)

Bei Verstoß gegen die Parkordnung wird beim 1. Vorfall eine Verwarnung ausgesprochen. Beim 2. Vorfall wird ein Strafzoll in Höhe von 2,- Euro verhängt. Für die Einhaltung der Parkordnung ist der Hallenwart verantwortlich.

 

§ 6 Neue Mitglieder

 

 

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 27.03.2005 in Kraft.

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